FAQ Neu-See-Land

Sie haben Fragen zum Bauvorhaben? Wir haben die wichtigsten Antworten!

Der Gesamtkaufpreis setzt sich zusammen aus dem Grundstückspreis (inkl. Erschließung nach §§ 127 ff. BauGB), dem Kanalanschlussbeitrag, den Kanalanschlusskosten und dem Hausanschlusspaket für die Versorgung mit Gas, Wasser, Strom.

Voraussetzung für einen Baubeginn ist die Fertigstellung der Baustraße. Im 1. Bauabschnitt des Neubaugebietes Neu-See-Land ist diese bereits angelegt und Sie können sofort mit dem Bau beginnen. Im 2. Bauabschnitt ist sie allerdings voraussichtlich erst Anfang 2018 fertig gestellt. Voraussetzung ist natürlich, dass Sie über einen genehmigten Bauantrag für Ihr Grundstück verfügen.

Innerhalb der ersten zwei Jahre ab Beurkundung des Kaufvertrages müssen Sie mit der Bebauung beginnen. In den darauf folgenden drei Jahren muss der Bau fertig gestellt werden. Hierdurch möchten wir sicherstellen, dass das Wohngebiet in einem absehbaren Zeitraum vollständig entwickelt wird.

In diesem Gebiet sind keine Geschossigkeiten vorgeschrieben. Stattdessen sind Höhen angegeben, an die man sich halten muss. Diese sind in den textlichen Festsetzungen beschrieben. Sie sind je nach Gebiet unterschiedlich. In den Bereichen WA3 und WA4, wie im Bebauungsplan Teil A direkt an der Pfalzdorfer Straße zu sehen, ist eine höhere Bebauung möglich, da hier auch Geschosswohnungsbau umsetzbar sein soll. Die Höhe ist darüber hinaus abhängig von der gewählten Dachform.

Auch dies richtet sich nach dem Gebiet, in dem Ihr Grundstück liegt. In den Bereichen WA3 und WA4 sind nur Flachdächer und Satteldächer erlaubt. In den übrigen Gebieten sind auch Pultdächer möglich. Walmdächer sind allerdings ausgeschlossen.

Bei der Fassadengestaltung gibt es ebenfalls Festsetzungen in den textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan Nr. 47/Goch. So sind beispielsweise Klinker, nicht lasierte Ziegelsteinarten, Putz und Glas zulässig, Holz und Metall aber nur untergeordnet. Kunststoffe, keramische Materialien und Mauerwerksimitate sind dagegen nicht erlaubt.

Ja, auch diese sind in den textlichen Festsetzungen zu finden. Es können Tonziegel, Betonpfannen, Zinkblech, Begrünung und ähnliche Materialien verwendet werden. Auch Sonnenkollektoren und Solarzellen sind als Viereckflächen ohne Aussparungen machbar. Diese Materialien sollten aber dunkelfarbig gehalten werden – beispielsweise in Grau, Anthrazit bis Schwarz und nicht hochglänzend.

Der Gasanschluss wird seitens der Stadtwerke Goch auf jeden Fall vorgenommen. Tatsächlich ist aber die Einrichtung einer Gastherme keine Pflicht. Selbstverständlich können Sie auch alternative Heizmodelle umsetzen.

Die Baustraße wird fertig ausgebaut, sobald rund 75% der Grundstücke bebaut sind.

Ja, das ist möglich. Es ist zulässig, dass 2 Wohneinheiten je Baukörper umgesetzt werden können. Zu beachten ist jedoch, dass ein Doppelhaus als ein Baukörper gilt. Das heißt: Eine Doppelhaushälfte darf nur eine Wohneinheit beinhalten. Abweichende Festlegungen gibt es im Bereich WA3 und WA4.

Die Garagen und Stellplätze müssen grundsätzlich innerhalb des Baufensters liegen, also innerhalb der überbaubaren Fläche. Endgrundstücke haben i.d.R. ausgewiesene Flächen für Stellplätze und Garagen, die sich außerhalb des Baufensters befinden können (siehe Bebauungsplan Nr. 47/Goch). Innerhalb des Baufensters können Sie Ihre Garage/Stellplatz an die Grundstücksgrenze setzen. So nutzen Sie diesen Bereich ideal aus, den Sie mit Ihrem Wohnbau wegen der Grenzabstandsflächen ansonsten nicht bebauen könnten. Ebenfalls zu beachten ist, dass die Garage auf 6 Meter Abstand zu den Verkehrsflächen zurückgesetzt werden muss und mindestens 1 Meter von der vorderen Baugrenze zurück springen muss.

Um genau das zu vermeiden, werden die Grundstücke um 60 cm gegenüber dem Niveau des Fußgängerweges erhöht. Die Grundstücksgrenzen werden mit L-Steinen befestigt. Hierdurch brauchen Sie lediglich eine Hecke von rund 1,30 m Höhe anlegen. Von Ihrem Grundstück aus können Sie dadurch bequem darüber hinweg auf den See blicken, ohne dass jemand Ihr Grundstück einsehen kann.

Sie haben die freie Wahl, mit wem Sie zusammenarbeiten wollen. Wir verkaufen direkt an Sie als Endkunden und haben keine Bindung an Architekten und/oder Bauträger.

Für diese Gebäude wurde noch keine Nutzungsmöglichkeit erarbeitet. Es ist denkbar, dass hier Cafés oder ähnliches entstehen.

Die Pflege der Anlagen ist städtische Aufgabe und bereits im Kaufpreis enthalten.

Für detaillierte Auskünfte lesen Sie bitte die textlichen Festsetzungen zu den jeweiligen Gebieten. Auch Ihr Architekt, soweit Sie bereits einen haben, kann Ihnen sämtliche Fragen zur Bebaubarkeit beantworten. Mit allen weiteren Fragen können Sie sich an uns wenden. Bitte sprechen Sie uns an, wir beraten Sie gerne. Hier geht’s zu unserem Kontaktformular.